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Satzung

Satzung des SWM e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Selbstvertretung wohnungsloser Menschen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”;

Der Verein hat seinen Sitz in Freistatt. Der Verein wurde am 09.10.2019 errichtet.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral; er wendet sich gegen jegliche unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund der Herkunft, Religion, Nationalität oder der sexuellen Identität oder einer Behinderung eines Menschen.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) und die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Förderung von Selbstorganisation, Selbstvertretung und Selbsthilfe wohnungsloser, von Wohnungslosigkeit bedrohter und ehemals wohnungsloser Menschen,

b) die Förderung und Organisation von Versammlungen und Netzwerktreffen,

c) Hilfe bei dem Aufbau von überregionalen, regionalen und thematischen Gruppen,

d) Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung wohnungsloser, von Wohnungslosigkeit bedrohter und ehemals wohnungsloser Menschen,

e) die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit, politischen Engagements und Verantwortungsbewusstseins,

f) die Förderung von ehrenamtlichen Unterstützungsnetzwerken für wohnungslose, von Wohnungslosigkeit bedrohter und ehemals wohnungslose Menschen,

g) Projekte zur Prävention und Überwindung von Armut, Ausgrenzung, Missbrauch, Entrechtung und Wohnungslosigkeit,

h) die Verbesserung konkreter Lebenssituationen von wohnungslosen, ehemals wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen,

i) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft/ der Fördermitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die wohnungslos, von Wohnungslosigkeit bedroht oder wohnungslos gewesen ist und sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einsetzt und dessen Satzung anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und dessen Satzung anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft /Fördermitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. Fördermitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste bzw. Fördermitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) durch Auflösung des Vereins.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied bzw. Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste bzw. Fördermitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied bzw. dem Fördermitglied in Textform (auch per E-Mail) mitzuteilen.

Ein Mitglied bzw. Fördermitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bzw. Fördermitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der bzw. des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.



§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Koordinierenden Versammlung


§ 11 Regionalgruppen

Der Verein bildet Regionalgruppen.

Die Mitglieder können sich einer Regionalgruppe zuordnen.

Über die Anzahl und räumliche Zuordnung der Regionalgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jede Regionalgruppe wählt aus seiner Mitte eine/n Koordinator/in und eine Vertretung für die Dauer von zwei Jahren.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Koordinator/in.


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus drei vorsitzenden Vorstandsmitgliedern sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens einer ein vorsitzendes Vorstandmitglied sein muss.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte drei vorsitzende Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann nach § 30 BGB einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Sein/ ihr
Aufgabenbereich und der Umfang seiner/ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung
festgelegt. Der/ die Geschäftsführer ist/ sind beratendes Mitglied im Vorstand.

Der Vorstand kann beratende Mitglieder berufen. Diese haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Abweichend zu § 12 Abs. 3 werden die vorsitzenden Vorstandsmitglieder auf der Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern gewählt.


§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der
vorsitzenden Vorstandsmitglieder schriftlich oder telegrafisch unter Angabe der Tagesordnung
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche (7 Tagen) einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei vorsitzende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet ein vorsitzendes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.

Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für alle Vereinsmitglieder und Fördermitglieder öffentlich, die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind allen Mitgliedern und Fördermitgliedern bekannt zu machen.


§ 14 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

Fördermitglieder sind auf der Mitgliederversammlung anzuhören, sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b) Entgegennahme der Berichte von Regional- und thematischen Arbeitsgruppen sowie aus
Gremien.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

e) Genehmigung des Haushaltsplanes.

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

g) Beschlussfassung über Schwerpunkte und wichtige Vorhaben des Vereins.

h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus drei vorsitzenden Vorstandsmitgliedern sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens einer ein vorsitzendes Vorstandmitglied sein muss.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte drei vorsitzende Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann nach § 30 BGB einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Sein/ ihr
Aufgabenbereich und der Umfang seiner/ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung
festgelegt. Der/ die Geschäftsführer ist/ sind beratendes Mitglied im Vorstand.

Der Vorstand kann beratende Mitglieder berufen. Diese haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Abweichend zu § 12 Abs. 3 werden die vorsitzenden Vorstandsmitglieder auf der Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern gewählt.


§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der
vorsitzenden Vorstandsmitglieder schriftlich oder telegrafisch unter Angabe der Tagesordnung
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche (7 Tagen) einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei vorsitzende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet ein vorsitzendes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.

Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für alle Vereinsmitglieder und Fördermitglieder öffentlich, die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind allen Mitgliedern und Fördermitgliedern bekannt zu machen.



§ 14 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

Fördermitglieder sind auf der Mitgliederversammlung anzuhören, sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b) Entgegennahme der Berichte von Regional- und thematischen Arbeitsgruppen sowie aus
Gremien.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

e) Genehmigung des Haushaltsplanes.

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

g) Beschlussfassung über Schwerpunkte und wichtige Vorhaben des Vereins.

h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 19 Die Koordinierenden Versammlung

  1. Die Koordinierenden Versammlung berät den Vorstand. Tagesordnungspunkte für die
    Mitgliederversammlung, die auf der Koordinierenden Versammlung beschlossen wurden, sind vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.
  2. Die Koordinierenden Versammlung besteht aus den Koordinatoren/innen und stellvertretenden Koordinatoren/innen der Regionalgruppen.
  3. Die Koordinierenden Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Koordinierenden Versammlung kann beratende Mitglieder berufen. Diese haben kein Stimmrecht.
  5. Bei Koordinierenden Versammlungen ist der Vorstand anwesenheitsberechtigt. Dieser hat kein Stimmrecht.
  6. Die Koordinierenden Versammlung soll mindestens einmal jährlich im Vorfeld der
    Mitgliederversammlung stattfinden.
  7. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bethel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen unberührt.


Die vorstehende Satzung wurde auf der weiteren Gründungsversammlung am 05.02.2020 in
Freistatt errichtet.

Uwe Eger, Karsten Dunzweiler, Carsten Schwarzer, Ilse Kramer, Jens Roggemann, Jürgen Schneider,

Regina Amer, Lutz Schmidt und Corinna Lenhart

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